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Allgemeine Geschäftsbedingungen axxo Service+Production GmbH

§ 1 Geltungsbereich  

(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Auch wenn wir sie nicht ausdrücklich widerrufen, ist damit eine Anerkennung nicht automatisch verbunden. Mit Auftragserteilung bzw. Vertragsabschluss werden unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehaltlos anerkannt. Widersprechende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig.  

(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.  

§ 2 Angebot, Bestellung und Vertragsabschluss  

(1) Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.   Die Bestellung muss den gewünschten Artikel entweder durch Bezeichnung oder mittels Zeichnung genau beschreiben und muss die jeweilige zu liefernde Menge enthalten.  

(2) Unsere Angebote sind stets freibleibend. Lieferverträge und sonstige Vereinbarungen kommen erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder Realisierung der Bestellung zustande. Liefermöglichkeit und Preisangleichung bleiben vorbehalten, es sei denn, dass wir das Angebot ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet haben.  

(3) Bei einem Rücktritt vom Auftrag ist eine Aufwendungspauschale in Höhe von 15 % des Auftragswertes zu zahlen, wir behalten uns jedoch vor die Aufwendungen in der tatsächlich entstandenen Höhe zu berechnen. Es bleibt dem Besteller unbenommen, den Nachweis zu führen, dass uns im konkreten Fall keine oder geringere Aufwendungen entstanden sind, als die in der Pauschale ausgewiesenen Beträge.  

§ 3 Überlassene Unterlagen  

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen, Muster etc. behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit nicht innerhalb von zwei Wochen nach Angebotsabgabe ein Vertragsschluss erfolgt, sind diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Lieferung von Material durch den Auftraggeber

(1) Aufträge auf Kundenmaterial erfolgen grundsätzlich auf Risiko des Bestellers. Schadenersatzansprüche bei Beschädigung des Materials, das von uns mit der üblichen Sorgfalt behandelt wird, sind ausdrücklich ausgeschlossen.  

(2) Die Anlieferung des Materials geht zu Lasten des Bestellers.

(3) Der Besteller muss sich vor Auftragserteilung erkundigen, ob das gelieferte Material grundsätzlich zur Verwendung geeignet ist. Wir behalten uns vor, Aufträge, deren Ausführung auf ungeeignetem Material anvisiert sind, abzulehnen. In einem solchen Fall geht die Rücksendung des Materials zu Lasten des Bestellers.

(4) Wir behalten uns vor, einen Auftrag erst nach Prüfung des gelieferten Materials bzw. eines Musters anzunehmen. Die Annahme eines Auftrages bedeutet keine Zusicherung der Materialeignung.

(5) Wir behalten uns des Weiteren vor, die Verwendung von Material, welches Beschädigungen an den zu nutzenden Produktionsgeräten erzeugen könnte, zu verweigern.

(6) Jeder Auftrag wird nach bestem Wissen und höchstem Anspruch an Qualität ausgeführt. Wir sichern dennoch weder eine bestimmte Verarbeitungsqualität, Farbwiedergabe, Farbhaftung noch eine bestimmt Haltbarkeit zu. Bestehende, zum Teil nicht sichtbare, Beschädigungen oder Verschmutzungen des Materials können unter Umständen im Druckbild sichtbar werden. Diese Einschränkungen stellen somit keinen Reklamationsgrund dar und wir übernehmen dementsprechend für auftretende Fehler in Druck und Material keine Haftung und sind nicht zu Ersatz verpflichtet.

§ 5 Muster- bzw. Einzelanfertigung

Bei Muster- bzw. Einzelanfertigung ist der angebotene Preis als Orientierungspreis zu betrachten. Bedingt durch zusätzliche Arbeiten bei der Realisierung des Auftrages, die nicht vorhersehbar waren, kann ein Zuschlag bis zu 15 % des Auftragswertes gegenüber dem Angebot erhoben werden. Einzelanfertigungs- und Mindermengenzuschläge können bereits bei Auftragserteilung vereinbart werden. Sie betragen mindestens 10 % des Auftragswertes. Falls keine Vereinbarung getroffen wurde, wird der Zuschlag automatisch berechnet. Bei der Herstellung von Mustern bzw. Unikaten hat der Auftraggeber insofern mitzuwirken, dass er alle notwendigen Informationen und Hinweise zur Ausführung, bzw. Zeichnungen und Skizzen mit eindeutigen Maßangaben dem Auftragnehmer rechtzeitig übergibt. Angegebene Toleranzen werden nur annähernd eingehalten, wie es die Eigenschaften des verwendeten Materials zulassen.

§ 6 Warenbeschaffenheit

Abbildungen in Prospekten und Katalogen, Maße, Gewichtsangaben und technische Daten gelten nur annähernd. Muster sind unverbindlich, es sei denn, dass wir bestimmte Eigenschaften ausdrücklich zugesichert haben. Für die Eignung zu dem vom Auftraggeber vorgesehenen Verwendungszweck übernehmen wir keine Gewähr. Unsere Vorschläge und Empfehlungen für den Einsatz machen wir nach bestem Wissen, übernehmen hierfür jedoch keinerlei Haftung.

§ 7 Preise und Zahlung

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise frei Haus inklusive Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.

(2) Gemäß Verpackungsgesetz (VerpackG) haben wir uns im Verpackungsregister LUCID registriert und bieten unseren Kunden die Möglichkeit, von uns in Umlauf gebrachte Transportverpackungen zurückzunehmen. Durch diese Rücknahme entstehen dem Kunden Kosten für den Rücktransport der Verpackung zu uns. Wird dies nicht in Anspruch genommen, verpflichtet sich der Kunde zur ordnungsgemäßen Entsorgung des gelieferten Verpackungsmaterials nach den gültigen Vorschriften über die dualen Systeme.

(3) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

(4) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf eines der im Folgenden genannten Konten zu erfolgen:

Deutsche Bank AGSparkasse Gera-Greiz
BLZ: 820 700 00BLZ: 830 500 00
Kto.: 170729800Kto.: 14394456
IBAN: 13820700000170729800   IBAN: DE94830500000014394456
BIC: DEUTDE8EXXXBIC: HELADEF1GER


Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

(5) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Als Zahlungserfüllung gilt der Zeitpunkt des Geldeingangs beim Auftragnehmer. Bei Erstkunden wird Vorkasse verlangt bzw. erfolgt die Lieferung per Nachnahmerechnung. Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die eine Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zweifelhaft erscheinen lassen, so sind wir berechtigt, Vorkasse oder Sicherheiten nach unserer Wahl zu verlangen und im Weigerungsfalle bzw. bei Nichtstellung innerhalb von 10 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und Ersatzansprüche geltend zu machen.

(6) Verzugszinsen werden in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der Zahlungsverzug beginnt mit dem ersten Tag der Zahlungsüberschreitung. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht. Pro Mahnung erheben wir eine Mahngebühr von 5,- EUR.

§ 8 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 9 Lieferzeit

(1) Lieferfristen sind unverbindlich. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, es wurden spezielle Lieferfristen vereinbart.

(2) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(4) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes. Für die Aufrechnung dieses Anspruchs gegen die Forderungen der axxo Service+Production GmbH gilt ebenfalls § 8.

(5) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

(6) Bei Lieferungen, bei denen der Auftraggeber einen kürzeren Liefertermin verlangt, als er sich aus dem Produktionsablauf des Auftragnehmers ergibt, bzw. im Angebot vorgesehen, wird ein Eilzuschlag in Höhe von 10% des Auftragswertes berechnet.

§ 10 Gefahrenübergang und Versendung

(1) Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werkes/Lagers die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

(2) Bei Abholung der Ware durch Fahrzeuge oder Vertragsspediteur des Bestellers geht die Gefahr bei Ausgabe der Ware auf den Besteller über.

(3) Die Ware bleibt unversichert. Wird auf Verlangen des Bestellers eine Versicherung abgeschlossen, so trägt er die Kosten.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag von uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderung gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 12 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Beim Verkauf gebrauchter Ware wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(7) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

§ 13 Sonstiges

(1) Dieser Vertrag und die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages einschließlich der AGB unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke füllt.